Vereinssatzung
Satzung des Arbeitskreises Selbstständiger Edemissen e.V. in der Fassung vom 25.03.1999
§ 1 Name und Sitz
1. Der in der Mitgliederversammlung am 28.10.1993 gegründete Verein führt den Namen A.S. Arbeitskreis Selbstständiger Edemissen e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Edemissen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Förderung des Wirtschaftslebens in der Gemeinde Edemissen. Er soll keinen Gewinn erzielen. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet
2. Es soll unter den Mitgliedern Einigkeit hergestellt werden für gemeinsame Aktionen wie Werbung und Darstellung auf Versammlungen und Ausstellungen. Weitere Zwecke sind Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander sowie die Bindung der Kaufkraft in Edemissen.
3. Diskriminierendes Verhalten gegenüber Nichtmitgliedern ist ausgeschlossen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und Mehrheiten natürlicher Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die eine selbständige Tätigkeit mit Geschäftssitz in der Gemeinde Edemissen ausüben. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen auf begründeten Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitglieds von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
2. Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand kann die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern nur mit der Begründung verweigern, dass der Antragsteller seinen Wohn- und Geschäftssitz nicht im Gebiet der Gemeinde Edemissen hat. Die Aufnahme eines fördernden Mitglied kann nur aus wichtigem Grund vom Vorstand abgelehnt werden. Bei einem ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a ) Durch Austrittserklärung. Sie ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief abzugeben;
b ) durch den Tod der natürlichen Person;
c ) durch Eröffnung des Konkursverfahren oder bei Ablehnung des Konkursverfahren mangels Masse;
d ) durch Ausschluss aus dem Verein;
e ) durch Geschäftsaufgabe oder Verlegung des Geschäftssitzes außerhalb der Gemeinde Edemissen.
Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitgliedes endet durch den Tod.
2. Ein Mitglied, das gröblich gegen die Ziele oder Grundsätze des Vereins verstößt, oder sich über gefasste Beschlüsse hinwegsetzt, kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Zahlungsverpflichtung für bereits beschlossene Aktionen laufen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres weiter. Vor einem Ausschluss eines Mitgliedes ist dieses vom Vorstand anzuhören. Gegen den Ausschluss, der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitzuteilen ist, kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung.
§ 5 Geschäftsjahr und Finanzierung
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tag der Gründung bis zum 31.12. des Gründungsjahres
2. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Umlagen. Mitgliedsbeiträge sind von ordentlichen und fördernden Mitgliedern zu entrichten, Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und jährlich eingezogen.
Zur Kostendeckung von größeren Werbe- oder Veranstaltungskosten kann die Mitgliederversammlung im Voraus zusätzliche Umlagen mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschließen. Von Ehrenmitgliedern werden keine Umlagen erhoben.
§ 6 Organe
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse.
2. Alle Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich; sie können Erstattung der vom Vorstand genehmigten Auslagen verlangen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Zu den ausschließlich der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehaltenen Tagesordnungspunkten gehören
a ) der Jahresbericht
b ) die Jahresrechnung
c ) der Kassenprüfungsbericht
d ) die Festsetzung der Beiträge
e ) die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
f ) die Wahl der Kassenprüfer
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt. Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für erforderlich hält. Er muss eine Versammlung einberufen, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder es verlangen.
3. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mit 14tägiger Einladungsfrist durch gewöhnlichen Brief einzuberufen. Aus der Einberufung muss die Tagesordnung ersichtlich sein.
Nachträgliche Änderungen der Tagesordnung sind mit einfacher Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder möglich; ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die erste Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung oder in seinem Auftrage der/die erste stellvertretende Vorsitzende.
Zur Erfüllung der Beschlussfähigkeit müssen bei der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein.
5. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme, unabhängig davon, ob Mehrfachgeschäfte betrieben werden.
Wird eine juristische Person oder eine Mehrheit natürlicher Personen durch mehrere Personen vertreten, haben diese gemeinsam nur eine Stimme abzugeben.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst, Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Wenn ein ordentliches Mitglied zu einem Tagesordnungspunkt geheime Wahl beantragt, muss geheim abgestimmt werden.
7. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
8. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung grundsätzlich nur beratende Funktion, aber kein Stimmrecht. Bei ihrer Wahl in den Vorstand steht ihnen in dieser Funktion das Stimmrecht zu. Ehrenmitglieder haben nur dann ein Stimmrecht, wenn sie unmittelbar vor der Ernennung zum Ehrenmitglied stimmberechtigt waren.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem/der ersten Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
10. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer (-innen), die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer (-innen) prüfen die Rechnungsbelege und die Jahresrechnung zum Schluss eines Geschäftsjahres und erstellen hierzu einen Bericht. Der Bericht ist auf der nächsten Mitgliederversammlung vor dem Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu verlesen.
11. Auf Vorschlag des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
Ausschüsse für besondere Aufgaben eingerichtet.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich
Pressewart (-in)
d) dem/der Schriftführer (-in)
e) dem/der Kassenwart (-in)
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Gründungsversammlung werden der/die erste Vorsitzende, der/die zweite stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart (-in) für drei Jahre gewählt.
3. Der Vorstand entwickelt die Grundsätze der Vereinsarbeit.
4. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, wobei jeweils entweder der/die erste Vorsitzende oder eine (-r) seiner/ihrer Stellvertreter (-innen) mit wirken müssen.
Zur Abgabe von Willenserklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, ist die Mitwirkung von mindestens zwei Vorstandsmitglieder erforderlich, von denen einer der/die erste Vorsitzende oder sein (-e)/ihr (-e) Stellvertreter (-in) sein muss. Den Verein vermögensrechtlich verpflichtende Willenserklärungen, die die Höhe eines Jahresbeitragsaufkommens übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern hat der/die erste Vorsitzende oder sein (-e)/ihr (-e) Stellvertreter (-in) eine Vorstandssitzung einzuberufen.
§ 9 Ausschüsse
1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit zur Erledigung bestimmter Aufgaben einen Ausschuss bilden. Das Aufgabengebiet und der Geltungsbereich des Ausschusses werden vom Vorstand festgelegt.
2. Die Mitglieder bestimmen die Zusammensetzung.
3. Der Ausschuss wählt seine (-n) Ausschussvorsitzende (-n) in einer konstituierenden Sitzung.
4. Ein Ausschuss besteht aus
a ) dem/der Ausschussvorsitzenden
b ) der/der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
c ) drei Ausschussmitgliedern
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so muss eine zweite Versammlung gem. § 7 (3) einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.
2. Im Falle der Auflösung des Vereines wird der bisherige Vorstandsvorsitzende Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens. Es ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch Mitgliederversammlung am 25. März 1999 genehmigt und beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Edemissen im Juli 2000
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